SATZUNG des HEIMATVEREIN MONZELFELD 1984 e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name und Zweck
§ 2 - Sitz des Vereins
§ 3 - Mitglieder
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft § 5 - Pflichten der Mitglieder
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft § 7 - Beitragspflicht
§ 8 - Verwendung der Mittel § 9 - Der Vorstand
§ 10 - Arbeitsgebiete des Vorstandes
§ 11 - Mitgliederversammlung
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung § 13 - Berichterstattung und Entlastung
§ 14 - Auflösung des Vereins
§ 15 - Satzungsänderungen
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung
§ 1 - Name und Zweck
1) Der im Jahre 1984 in Monzelfeld gegründete Verein führt den Namen “HEIMATVEREIN MONZELFELD”. Zweck und Aufgabe des HVM ist die Förderung und Pflege des Heimatgedankens, ihn wach zu halten und
in die kommenden Generationen zu verankern, soll eine seiner vorrangigen Aufgaben sein.
2) Der HVM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Sie werden insbesondere verwirklicht durch (Heimat-/Denkmalpflege, Wandern, Tanz,
Theater). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der HVM ist parteipolitisch, rassistisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 2 - Sitz des Vereins
Der Heimatverein Monzelfeld hat seinen Sitz in Monzelfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen.
§ 3 - Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Aktives Mitglied kann jeder heimatverbundene Mensch werden, der den Heimatgedanken pflegen möchte.
3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Heimatverein Monzelfeld und um die Förderung und Pflege des Heimatgedankens besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
1) Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, den Heimatgedanken zu pflegen und zu fördern und die Interessen des Heimatvereins zu vertreten.
2) Die fördernden Mitglieder sollen den Verein durch ihre Mitgliedsbeiträge und durch die Mitarbeit bei Veranstaltungen des Heimatvereins unterstützen.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen; jedoch müssen der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat sowie rückständige
Beiträge gezahlt werden.
3) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach vorheriger Mahnung gestrichen.
4) Mitglieder, die das Ansehen des Heimatvereins schädigen, kann der Vorstand von der Mitgliedschaft ausschließen.
5) Die Streichung oder Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung der laufenden und rückständigen Mitgliedsbeiträge.
6) Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Heimatvereins Monzelfeld zu. Die Beschreitung des
Rechtswegs ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
§ 7 - Beitragspflicht
Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beiträge sind im Voraus auf das Vereinskonto zu
überweisen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 01. Januar bzw. mit der Aufnahme des Aufnahmeantrags fällig.
§ 8 - Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf
niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für die Funktionsposten (z. B. Vorstandsmitglieder) die Zahlung einer “Ehrenamtspauschale “ nach $ 3 Nr. 26a
Einkommensteuergesetz beschließen.
Der Vorstand kann für seiner Ausbilder, Trainer oder Betreuer die Zahlung einer angemessenen Übungsleiterpauschale beschließen.
§ 9 - Der Vorstand
1) Zu Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung alle zwei Jahre ihren Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassiererin oder dem Kassierer
dem Schriftführer
und den Beisitzern (jeweils eine Person aus jeder Interessengruppe)
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende die Kassiererin / der Kassierer
2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3) Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Heimatvereins; größere Ausgaben (über 500,-- Euro, in Worten - fünfhundert -) bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 10 - Arbeitsgebiete des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles zu veranlassen und durchzuführen,
was dem Wohl des Heimatvereins Monzelfeld dient.
2) Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
§ 11 - Mitgliederversammlung
1) Der Verein hält einmal jährlich die Hauptversammlung ab.
2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 25 Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
beantragen.
3) Der Termin für die Versammlung ist mindestens eine Wocher vorher schriftliche bekannt zu geben.
4) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des
Heimatvereins (§ 14 -SHVM) und der Satzungsänderung (§ 15 SHVM) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
3) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
4) Festsetzung der Jahresbeiträge
§ 13 - Berichterstattung und Entlastung
1) Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage.
2) Dem Vorstand kann ggf. nach Anhören der beiden eingesetzten Kassenprüfer Entlastung durch die Hauptversammlung erteilt werden.
§ 14 - Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Heimatvereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit 3⁄4 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Monzelfeld mit der
Auflage, das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die § 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
§ 15 - Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit beschlossen werden.
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 20. Juli 1984 beschlossen; sie ist sofort in Kraft getreten.
5551 Monzelfeld, den 20. Juli 1984
Seite aktualisiert: 01.05.2024